Corona-Schnelltests

Information zur Durchführung im Haus Elisabeth.


Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass mit der neuen Coronavirus-Testverordnung vom 15.10.2020 die Möglichkeit geschaffen wurde, PoC-Antigen-Tests in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe durchzuführen. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass auch wir diese Möglichkeit nutzen wollen, um so das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Die Testungen werden gemäß unserem Testkonzept, welches vom Hessischen Ministerium genehmigt wurde, durchgeführt. Die Durchführung jedes einzelnen Tests wird von uns dokumentiert.
 

Welche Möglichkeiten bieten die Tests?
 

Die Schnelltests bieten die Möglichkeit, innerhalb kurzer Zeit (ca. 20-30 Minuten) festzustellen, ob von der getesteten Person eine akute Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2 Virus ausgeht. Ob eine noch nicht nachweisbare Infektion vorliegt, kann durch den Schnelltest (PoC) nicht ausgeschlossen werden.
 

Wer kann getestet werden? 
 

Die Testungen sind vorgesehen für Patienten unseres ambulanten Pflegedienstes Bewohner, Tagespflegegäste und Besucher unseres Hauses sowie Mitarbeiter. Die Testungen werden auf freiwilliger Basis durchgeführt. Es besteht kein Anspruch auf die Durchführung eines Schnelltests.
 

Wie oft soll getestet werden?
 

Die Häufigkeit der Testungen ist in unserem Testkonzept festgelegt und richtet sich nach der 7-Tage-Inzidenz je 100.00 Einwohner im Lahn-Dill-Kreis. Anlasslose Testungen für Bewohner, Patienten unseres ambulanten Pflegedienstes und Mitarbeiter werden ab einer 7-Tage-Inzidenz von 25 vierzehntägig und ab einer Inzidenz von 50 siebentägig angeboten. Für Tagespflegegäste und Besucher werden anlasslose Testungen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 25 besuchstäglich angeboten. Die Testintervalle können sich bei z. B. bei mangelnder Kapazität an PoC-Antigen-Tests oder mangelnder Personalkapazitäten verlängern. Für Bewohner, Patienten unseres ambulanten Pflegedienstes und Mitarbeitern werden auch anlassbezogene Testungen, z. B. bei Auftreten von Krankheitssymptomen für Covid-19 angeboten. 
 

Wer soll die Tests durchführen?
 

Die Schnelltests werden von qualifiziertem Personal (Pflegefachkräfte mit abgeschlossener 3-jähriger Berufsausbildung) durchgeführt, das in der Testdurchführung unterwiesen ist. Das Bundesgesundheitsministerium kann ggf. weitere berechtigte Personen festlegen. In diesem Falle können die Tests auch von anderen berechtigten Personen durchgeführt werden. Zur Sicherheit aller Beteiligten werden bei der Durchführung der Tests alle erforderlichen Schutzvorschriften beachtet.
 

Wo sollen die Tests durchgeführt werden?
 

Die Testung der Bewohner erfolgt in deren Appartements, der Tagespflegegäste im Tagespflegebereich, der Patienten des ambulanten Pflegedienstes in den Wohnungen, der Mitarbeiter und Besucher in dafür geeigneten Räumlichkeiten.
 

Welche Folgen hat das Testergebnis?
 

Der Schnelltest ist lediglich eine Momentaufnahme und hat keine Aussagekraft für die Zukunft. Ein negatives Testergebnis ersetzt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der Hygieneregeln. Dazu gehören auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zu allen Personen. Bei einem negativen Testergebnis gestatten wir dem Besucher, unter Einhaltung aller Hygieneregeln, den Besuch des Bewohners in dessen Appartement. 
 

Sollte das Ergebnis positiv sein, wird die getestete Person sofort informiert und muss sich laut Gesundheitsbehörde umgehend in häusliche Quarantäne begeben. Dies bedeutet, Tagespflegegästen, Mitarbeitern und Besuchern ist das weitere Betreten der Einrichtung nicht gestattet. Wir sind derzeit gesetzlich dazu verpflichtet, das positive Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. Das positive Testergebnis des Schnelltests ist mittels eines Labortests (PCR-Test) zu bestätigen. Dieser kann nicht durch die Einrichtung durchgeführt werden. Die Durchführung des Labortests (PCR-Test) erfolgt beispielsweise durch den Hausarzt oder in Testzentren. 

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